Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) regelt Bußgelder bei versäumten Aufzugprüfungen. Ist der Aufzug-TÜV abgelaufen und wurde die vorgeschriebene Prüfung tatsächlich versäumt, droht grundsätzlich ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Die Prüfung übernimmt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Keyword: Das Wichtigste in Kürze
- Eine versäumte vorgeschriebene Aufzugprüfung kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
- Bei Fahrlässigkeit liegt das gesetzliche Höchstmaß grundsätzlich bei 50.000 Euro. Die konkrete Geldbuße hängt vom Einzelfall ab.
- Eine abgelaufene Prüfkennzeichnung belegt allein noch keine Fristverletzung. Entscheidend sind Fälligkeit, Prüfbescheinigung, tatsächlicher Prüftermin und Anlagenzustand.
- GüDe Aufzugtechnik unterstützt Betreiber bei der technischen Vorbereitung, der Mängelbeseitigung und der Begleitung des ZÜS-Termins.
Welche Gesetze sind bei abgelaufenem Aufzug-TÜV wichtig?
Bei einer abgelaufenen Aufzugprüfung greifen mehrere Vorschriften ineinander. Für Betreiber sind vor allem ÜAnlG, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) relevant.
| Vorschrift | Bedeutung für Betreiber |
| ÜAnlG | Regelt zentrale Betreiberpflichten, behördliche Maßnahmen, Bußgelder und mögliche Strafbarkeit bei überwachungsbedürftigen Anlagen. |
| BetrSichV | Regelt Prüfpflichten, Prüffristen, Prüfbescheinigungen und Kennzeichnung der nächsten wiederkehrenden Prüfung. |
| OWiG | Regelt, wie die Geldbuße bemessen wird und wie Fahrlässigkeit den Höchstrahmen beeinflusst. |
| TRBS 1201 Teil 4 | Konkretisiert Prüfinhalte für Aufzugsanlagen, etwa Türen, Notruf, Personenbefreiung, Tragmittel und Sicherheitseinrichtungen. |
Fachlich führt die gesetzliche Prüfung eine ZÜS durch. Das kann je nach Beauftragung eine TÜV-Organisation oder eine andere zugelassene Überwachungsstelle sein.
Welche Strafe droht, wenn der Aufzug-TÜV abgelaufen ist?
Wer eine vorgeschriebene Aufzugprüfung versäumt oder verspätet durchführen lässt, begeht vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit. § 32 Absatz 1 Nummer 4 ÜAnlG erfasst Verstöße gegen vorgeschriebene Prüfpflichten. Absatz 2 sieht dafür einen Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro vor.
Die 100.000 Euro gelten als grundsätzlicher Höchstrahmen bei vorsätzlichem Handeln. Bei Fahrlässigkeit reduziert § 17 Absatz 2 OWiG den Höchstbetrag grundsätzlich auf die Hälfte, also 50.000 Euro.
Ein fester Bußgeldsatz pro Tag, Woche oder Monat besteht dafür nicht. Hat der Betreiber durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, darf die Geldbuße diesen Vorteil übersteigen.
Beispiel: Bußgeld wegen versäumter Aufzugsprüfung
Eine Betreiber-GmbH führt ein Pflegeheim mit zwei Personenaufzügen. Für beide Anlagen fand die letzte Hauptprüfung im März 2024 statt. In den Prüfbescheinigungen steht als nächste Hauptprüfung März 2026. Nach der Zweimonatsregel hätten die Prüfungen spätestens bis Ende Mai 2026 stattfinden müssen.
Im Oktober 2026 fordert die zuständige Behörde im Rahmen einer Unterlagenprüfung die aktuellen Prüfbescheinigungen an. Die Betreiber-GmbH kann nur die Bescheinigungen aus März 2024 vorlegen. ZÜS-Termine wurden erst nach der behördlichen Nachfrage vereinbart. Im Wartungsvertrag steht außerdem keine klare Pflicht der Wartungsfirma zur Fristenüberwachung.
Die Behörde geht deshalb von fahrlässig versäumten vorgeschriebenen Hauptprüfungen aus. Beide Aufzüge waren rund vier Monate außerhalb der fristgerechten Durchführung in Betrieb. Es lagen keine Hinweise auf gefährliche Mängel vor, daher bleibt der Fall im Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Behörde hört die Betreiber-GmbH an und erlässt anschließend einen Bußgeldbescheid.
In diesem fiktiven Fall setzt die Behörde ein Bußgeld von 3.200 Euro fest. Die Summe orientiert sich an einem Regelsatz von 1.600 Euro je versäumter Hauptprüfung bei einem Versäumnis von 1 bis 6 Monaten. Ausschlaggebend sind die mehrmonatige Fristüberschreitung, fehlende interne Fristenkontrolle und die erst nach behördlicher Nachfrage eingeleiteten ZÜS-Prüfungen.
Wann kann eine versäumte Prüfung strafbar sein?
Eine versäumte Prüfung bleibt zunächst ein Thema des Ordnungswidrigkeitenrechts. Strafbarkeit kommt erst bei zusätzlichen schweren Voraussetzungen in Betracht.
- 33 ÜAnlG erfasst bestimmte vorsätzliche Verstöße, wenn sie beharrlich wiederholt werden oder Leben, Gesundheit beziehungsweise fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Möglich sind dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wovon hängt die konkrete Bußgeldhöhe ab?
Die konkrete Bußgeldhöhe hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind vor allem die Schwere des Verstoßes, der persönliche Vorwurf und die Reaktion des Betreibers nach Feststellung der Fristüberschreitung. § 17 OWiG nennt außerdem die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
| Umstand | Mögliche Einordnung |
| Dauer der Überschreitung | Eine längere Fristverletzung kann schwerer wiegen. |
| Vorsatz oder Fahrlässigkeit | Vorsatz eröffnet den höheren Bußgeldrahmen. |
| Bekannte Mängel | Sicherheitsmängel können den Verstoß verschärfen. |
| Wiederholte Versäumnisse | Mehrere Fristverletzungen erhöhen den persönlichen Vorwurf. |
| Reaktion des Betreibers | Eine sofortige Terminvereinbarung zeigt zügiges Gegensteuern. |
| Organisation | Fehlende Zuständigkeiten oder Fristenkontrollen sprechen für organisatorische Defizite. |
| Wirtschaftlicher Vorteil | Eingesparte Prüf- oder Reparaturkosten dürfen berücksichtigt werden. |
Eine genaue Summe lässt sich daher weder an der Prüfplakette noch an der Zahl der überschrittenen Tage ablesen.
Wann ist die Prüffrist des Aufzugs tatsächlich überschritten?
Die Prüffrist ist tatsächlich überschritten, wenn die vorgeschriebene Prüfung außerhalb der zulässigen Frist durchgeführt wird. Für die rechtliche Bewertung zählen Fälligkeit, Prüfbescheinigung und tatsächlicher Prüfungstermin.
Die wichtigsten Fristen für Betreiber:
- Hauptprüfung: Die Frist zwischen zwei Hauptprüfungen darf bei Aufzugsanlagen grundsätzlich höchstens zwei Jahre betragen.
- Zwischenprüfung: Zwischen zwei Hauptprüfungen erfolgt eine Zwischenprüfung, in der Regel in der Mitte des Prüfzeitraums.
- Kürzere Prüffrist: Der Betreiber muss eine kürzere Frist festlegen, wenn Zustand, Nutzung oder Instandhaltung der Anlage dies erfordern.
- Zweimonatsregel: Eine wiederkehrende Prüfung gilt nach § 14 Absatz 5 BetrSichV noch als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin erfolgt.
- Kennzeichnung: Nach § 17 BetrSichV müssen Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie die prüfende Stelle in der Kabine erkennbar sein.
Das Prüfbuch des Aufzugs bündelt Prüfbescheinigungen, technische Unterlagen, Wartungsnachweise und Dokumente zur Mängelbeseitigung.
Abgelaufene Kennzeichnung oder versäumte Prüfung?
Gleichen Sie Fälligkeitsmonat, letzte Prüfbescheinigung und tatsächlichen Prüftermin ab. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Zweimonatsregel bereits überschritten wurde.
Welche Folgen drohen neben dem Bußgeld?
Eine überzogene Aufzugprüfung kann weitere Folgen auslösen. Dazu zählen behördliche Maßnahmen und betriebliche Einschränkungen. Nach § 27 ÜAnlG darf die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen anordnen. Sie kann außerdem eine außerordentliche Prüfung verlangen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann sie auch den Betrieb untersagen oder die Stilllegung anordnen.
Darf ein Aufzug mit abgelaufener Prüfung weiterfahren?
Eine abgelaufene Kennzeichnung löst allein keine pauschale Stilllegung aus. Maßgeblich sind Friststatus, Prüfunterlagen, Anlagenzustand und mögliche behördliche Anordnungen. § 8 ÜAnlG regelt den Betrieb bei Mängeln. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf bei Mängeln nicht weiterbetrieben werden. Solche Hinweise können zum Beispiel vorliegen bei sicherheitsrelevanten Türstörungen, auffälligem Bremsverhalten und wiederkehrenden Störungen.
Aufzug-TÜV abgelaufen: Was ist jetzt zu tun?
Wenn die Aufzugprüfung versäumt wurde oder der Prüfstatus unklar bleibt, sollten Betreiber, Verwaltungen und WEGs den Vorgang sofort ordnen.
- Prüfstatus feststellen: Gleichen Sie Kennzeichnung, Prüfbescheinigung und Prüfbuch ab.
- Fälligkeit berechnen: Prüfen Sie, ob der gesetzliche Zweimonatszeitraum noch läuft.
- ZÜS-Termin vereinbaren: Fordern Sie den frühesten verfügbaren Termin schriftlich an.
- Fachbetrieb einbinden: Lassen Sie Anlagenzustand und bekannte Mängel prüfen.
- Mängel bearbeiten: Veranlassen Sie erforderliche Aufzug-Reparaturen vor dem Prüfungstermin.
- Unterlagen bereitstellen: Ordnen Sie Prüfberichte, technische Dokumente, Notfallplan und Reparaturnachweise.
- Ablauf dokumentieren: Halten Sie Termine, Zuständigkeiten und ausgeführte Arbeiten fest.
Die Hauptprüfung umfasst unter anderem Notrufeinrichtung, Notfallplan, Personenbefreiung, Haltegenauigkeit, Türen, Tragmittel, Bremsen und weitere Sicherheitseinrichtungen nach TRBS 1201 Teil 4.
So begrenzen Sie Bußgeldrisiko und Betriebsunterbrechung
Eine tatsächlich versäumte Aufzugprüfung kann ein hohes Bußgeld, behördliche Maßnahmen und Ausfallzeiten auslösen. Entscheidend sind Fälligkeit, Dauer der Überschreitung, Anlagenzustand, Verschulden und die Reaktion des Betreibers.
Klären Sie den Prüfstatus, vereinbaren Sie einen ZÜS-Termin und lassen Sie offene technische Mängel bearbeiten. Eine vollständige Dokumentation zeigt, welche Schritte Sie nach Feststellung der Fristüberschreitung eingeleitet haben.
Ihre Vorteile mit GüDe Aufzugtechnik:
- technische Einordnung des Anlagenzustands
- gezielte Bearbeitung offener Mängel vor dem ZÜS-Termin
- strukturierte Vorbereitung von Anlage und Unterlagen
- feste Ansprechpersonen für Wartung, Reparatur und Prüfungsbegleitung
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie Prüfstatus, Anlagenzustand und offene Mängel Ihres Aufzugs prüfen und mit GüDe Aufzugtechnik sauber auf den anstehenden ZÜS-Termin abstimmen.
Aufzug TÜV abgelaufen Strafe: Häufige Fragen und Antworten
Welche Unterlagen sollten Betreiber bei abgelaufenem Aufzug-TÜV sofort prüfen?
Betreiber sollten zuerst Prüfbescheinigung, Prüfkennzeichnung, Prüfbuch, Wartungsberichte und Nachweise zur Mängelbeseitigung prüfen. Diese Unterlagen zeigen, wann die letzte Haupt- oder Zwischenprüfung stattfand, welche Frist aktuell gilt und ob offene Mängel dokumentiert sind.
Kann eine WEG bei abgelaufenem Aufzug-TÜV die Hausverwaltung verantwortlich machen?
Das hängt von Teilungserklärung, Verwaltervertrag, Beschlüssen und tatsächlicher Aufgabenverteilung ab. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist wichtig, dass Prüffristen, ZÜS-Termine und technische Nachweise eindeutig dokumentiert sind, damit Verantwortlichkeiten bei einer versäumten Aufzugprüfung nachvollziehbar bleiben.
Welche Rolle spielt das Prüfbuch bei einem möglichen Bußgeldverfahren?
Das Prüfbuch hilft, Prüfungen, Mängel, Reparaturen und Fristen lückenlos nachzuweisen. Wenn eine Behörde Unterlagen anfordert, kann ein vollständig geführtes Prüfbuch des Aufzugs zeigen, wann der Betreiber reagiert hat und welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden.
Wann sollte GüDe Aufzugtechnik bei einer überfälligen Aufzugprüfung eingebunden werden?
GüDe Aufzugtechnik sollte eingebunden werden, wenn Prüfstatus, Anlagenzustand oder offene Mängel unklar sind. Der Fachbetrieb kann den Aufzug technisch prüfen, erforderliche Aufzug-Reparaturen vorbereiten und die Anlage für den anstehenden ZÜS-Termin strukturieren.
Kann GüDe Aufzugtechnik bei wiederkehrenden Fristproblemen unterstützen?
Ja, GüDe Aufzugtechnik unterstützt Betreiber dabei, Wartung, Prüfvorbereitung und technische Nachweise besser zu strukturieren. Eine regelmäßige Aufzugswartung hilft, offene Mängel früher zu erkennen und den nächsten ZÜS-Termin besser vorzubereiten.
Was passiert, wenn bei der nachgeholten Aufzugprüfung Mängel festgestellt werden?
Die ZÜS dokumentiert festgestellte Mängel in der Prüfbescheinigung und ordnet sie nach ihrer Bedeutung für den sicheren Betrieb ein. Betreiber müssen die Mängel innerhalb der vorgegebenen Frist beseitigen lassen und je nach Befund eine Nachprüfung oder weitere technische Maßnahmen einplanen.
