Gefährdungsbeurteilung beim Aufzug: Wann ist sie verpflichtend?

Christoph Derwanz

Geschäftsführer

Inhalt

Wussten Sie, dass einige Betreiber von Aufzügen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet sind, vor der ersten Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Diese Bewertung stellt sicher, dass alle möglichen Gefahrenquellen identifiziert und entsprechende Schutzmaßnahmen definiert werden. Ohne diese Beurteilung riskieren Betreiber nicht nur Sanktionen, sondern auch die Sicherheit der Nutzer.

In diesem Beitrag erfahren Sie, für wen eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge vorgeschrieben ist und welche rechtlichen Grundlagen dafür gelten. Sie erhalten detaillierte Informationen über die Richtlinien der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) sowie einen Überblick darüber, wie häufig die Beurteilung aktualisiert werden muss. GüDe Aufzugtechnik unterstützt Sie dabei, alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und bietet Ihnen vollumfängliche Serviceleistungen rund um Ihre Aufzugsanlagen an.

Rechtliche Grundlagen für die GBU beim Aufzug

Die rechtliche Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Aufzugsanlagen ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt. Gemäß § 3 Absatz 1 BetrSichV muss eine GBU durchgeführt werden, wenn der Aufzug von einem Arbeitgeber mit Beschäftigten genutzt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Aufzug Bestandteil eines Arbeitsplatzes ist, etwa in Krankenhäusern, Bürogebäuden oder öffentlichen Einrichtungen.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) konkretisieren die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung und geben genaue Vorschriften für die Risikobewertung und die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen vor. Betreiber müssen sicherstellen, dass sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, um Gefährdungen zu minimieren. Hierzu zählen die regelmäßige Funktionsprüfung der Notrufsysteme, die Gewährleistung der sicheren Begehbarkeit des Fahrschachts sowie die Überprüfung der Haltegenauigkeit und der Schutzeinrichtungen.

Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, drohen Sanktionen und die Stilllegung der Anlage. Eine GBU muss zudem regelmäßig überprüft und an neue technische oder rechtliche Richtlinien angepasst werden. GüDe Aufzugtechnik unterstützt Sie dabei, alle relevanten Vorschriften der BetrSichV und TRBS 3121 einzuhalten.

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Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen muss laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von allen Arbeitgebern durchgeführt werden, die Beschäftigte oder arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigen. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufzug als Arbeitsmittel verwendet wird, beispielsweise durch Hauswarte oder Verwalter, die regelmäßig Aufzugsanlagen nutzen. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, potenzielle Gefahren zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Beschäftigten sicherzustellen.

Wenn der Aufzug in einem Mehrfamilienwohnhaus von einem Vermieter genutzt wird, der keine eigenen Beschäftigten hat, entfällt diese Pflicht. Wohneigentümergemeinschaften, die über keinen angestellten Hauswart oder Verwalter verfügen, müssen ebenfalls keine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Relevant ist, ob der Aufzug im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird und ob Beschäftigte betroffen sind.

Für Aufzugsanlagen, die von Unternehmern ohne Beschäftigte oder von Vermietern genutzt werden, besteht somit keine Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. Diese Regelung gilt auch, wenn Subunternehmer oder externe Dienstleister den Aufzug verwenden – sie fallen nicht unter die Arbeitsschutzpflichten des Vermieters. Dennoch sollte jeder Betreiber sicherstellen, dass die allgemeinen Sicherheitsstandards der Anlage eingehalten werden.

GüDe Aufzugtechnik unterstützt Betreiber und Arbeitgeber bei der Erstellung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung für ihre Aufzugsanlagen. Lassen Sie sich zu den rechtlichen Vorgaben von unseren Experten beraten.

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Gefährdungsbeurteilung: Wie oft und wann?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen muss vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden. Sie ist außerdem immer dann zu aktualisieren, wenn sich die Einsatzbedingungen, das technische Umfeld oder die geltenden Normen ändern. Dazu gehört beispielsweise eine technische Modifikation des Aufzugs, eine Erweiterung der Nutzung oder eine Modernisierung. Auch gesetzliche Anpassungen können eine neue Bewertung erforderlich machen, um weiterhin den Sicherheitsvorgaben zu entsprechen.

Zudem müssen Betreiber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen weiterhin wirksam sind. Dabei gibt es jedoch keine festgelegten Fristen. Es wird jedoch empfohlen, alle zwei bis drei Jahre eine vollständige Überprüfung durchzuführen, vor allem bei älteren Anlagen oder stark frequentierten Aufzügen.

Neu: Cybersicherheit in der Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge

Seit der Einführung der TRBS 1115-1 im März 2023 sind Betreiber von Aufzugsanlagen verpflichtet, auch die Cybersicherheit ihrer Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Das bedeutet, dass nicht nur mechanische oder betriebliche Risiken berücksichtigt werden müssen, sondern auch potenzielle Bedrohungen durch Cyberangriffe.

Gerade Netzwerkschnittstellen, digitale Steuerungssysteme und sicherheitsrelevante Funktionen stehen hierbei im Fokus. Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Aufzüge durch geeignete Maßnahmen wie Software-Updates und Zugriffsabsicherungen geschützt sind.

Wann muss die Cybersicherheit überprüft werden?

Die Cybersicherheitsmaßnahmen sind vor der Inbetriebnahme des Aufzugs und regelmäßig im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen zu bewerten. Neu ist, dass seit dem 1. April 2024 eine Plausibilitätsprüfung durch zugelassene Überwachungsstellen wie dem TÜV erfolgt. Dabei wird nicht nur kontrolliert, ob die Maßnahmen vorhanden sind, sondern auch, ob sie auf aktuelle Bedrohungen abgestimmt sind und alle Risiken systematisch abdecken.

Welche Maßnahmen sind verpflichtend?

Um die Cybersicherheit sicherzustellen, müssen Betreiber folgende Punkte in ihre Gefährdungsbeurteilung integrieren:

  • Regelmäßige Updates der Steuerungssoftware
  • Absicherung der Netzwerkschnittstellen gegen unbefugten Zugriff
  • Dokumentation aller Cybersicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
  • Anpassungen bei jeder technischen Änderung oder bei neu auftretenden Bedrohungen

Werden diese Richtlinien nicht erfüllt, kann dies im Rahmen der Prüfung als Mangel eingestuft werden. Dies kann nicht nur Sanktionen nach sich ziehen, sondern gefährdet auch die Sicherheit der Nutzer.

GüDe Aufzugtechnik unterstützt Sie bei der Umsetzung aller Vorgaben rund um die Cybersicherheit und bietet Ihnen umfangreiche Beratung sowie die Integration in Ihre Gefährdungsbeurteilung.

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Wer erstellt Ihre Gefährdungsbeurteilung? GüDe Aufzugtechnik!

Bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung geht GüDe Aufzugtechnik systematisch und professionell vor. Nach der Beauftragung führen unsere Experten einen Vor-Ort-Termin durch, bei dem die gesamte Aufzugsanlage, einschließlich der Umgebung und Zugänglichkeit, detailliert betrachtet wird. Eine umfangreiche Fotodokumentation sowie die technische Datenerfassung sorgen dafür, dass kein Detail übersehen wird.

Basierend auf diesen Daten erstellen wir die Gefährdungsbeurteilung und stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 3121 erfüllt sind. Auf Wunsch erhalten Sie zusätzlich eine Zustandsbewertung Ihrer Anlage sowie einen Maßnahmenplan zur Sicherstellung der Technik.

GüDe Aufzugtechnik bietet Ihnen dabei vollumfängliche Unterstützung – von der Analyse potenzieller Risiken bis hin zur Implementierung der empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen. Wir begleiten Sie auch bei regelmäßigen Prüfungen, um die fortlaufende Sicherheit Ihrer Aufzugsanlagen sicherzustellen.

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Gefährdungsbeurteilung Aufzug Pflicht – Häufige Fragen und Antworten

Ist eine Gefährdungsbeurteilung bei Aufzügen Pflicht?

Ja, eine Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend, wenn der Aufzug von einem Arbeitgeber betrieben wird und von Beschäftigten genutzt wird. Betreiber ohne eigene Beschäftigte wie Vermieter von Mehrfamilienhäusern ohne angestellte Hauswarte sind in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen.

Wann muss ich eine Aufzug-Gefährdungsbeurteilung machen?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Inbetriebnahme des Aufzugs erstellt werden. Zudem ist sie bei technischen Änderungen, neuen Einsatzbedingungen oder Anpassungen der Vorschriften zu aktualisieren.

Welche Anlagen benötigen eine Aufzug-Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdungsbeurteilungen sind für alle Aufzugsanlagen erforderlich, die als Arbeitsmittel genutzt werden. Dazu zählen Personen- und Lastenaufzüge in öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern und Unternehmen.

Welche Betriebe brauchen eine Gefährdungsbeurteilung?

Betriebe, die Aufzüge im Rahmen ihrer Tätigkeit betreiben und Beschäftigte oder arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigen, sind zur Erstellung einer GBU für den Aufzug verpflichtet. Dies gilt für Unternehmen, Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen.

Welche Personen dürfen Gefährdungsbeurteilungen durchführen?

Gefährdungsbeurteilungen dürfen von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die mit den technischen und rechtlichen Anforderungen vertraut sind. Dazu zählen Aufzugexperten oder speziell geschulte Fachkräfte mit entsprechender Qualifikation.

Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt wird?

Werden Gefährdungsbeurteilungen nicht erstellt, drohen den Betreibern Sanktionen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung. Im schlimmsten Fall kann die Nutzung des Aufzugs untersagt werden, bis die Beurteilung vorliegt.

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