Ein defekter Aufzug ist für viele Mieter mehr als nur eine Unannehmlichkeit – besonders, wenn er sich in einem Mehrparteienhaus oder einer öffentlichen Einrichtung befindet. Lange Ausfallzeiten können schnell zu einem Mietmangel führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch wie lange darf ein Aufzug außer Betrieb sein?
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann, wenn der Aufzug defekt ist, eine Mietminderung in Betracht kommt, welche Fristen für die Reparatur gelten und wie hoch die Minderung ausfallen kann. Zudem zeigt GüDe Aufzugtechnik auf, wie regelmäßige Wartungen und schnelle Reparaturen helfen, Ausfallzeiten zu vermeiden. Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Aufzüge in einwandfreiem Zustand zu halten und einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen.
Das ist in Deutschland die rechtliche Grundlage
In Deutschland ist der ordnungsgemäße Betrieb von Aufzügen gesetzlich geregelt und unterliegt zahlreichen Vorschriften. Der rechtliche Rahmen für die Nutzung und Instandhaltung von Aufzugsanlagen ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus den jeweiligen Landesbauordnungen.
Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, seinen Mietern den Gebrauch der Mietsache während der gesamten Mietzeit sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass ein vorhandener Aufzug in einem betriebssicheren und einwandfreien Zustand gehalten wird.
Dies bedeutet konkret, dass der Aufzug jederzeit betriebsbereit sein muss, sofern es sich um eine fest vereinbarte Leistung im Mietvertrag handelt. Selbst kurze Ausfallzeiten, die nicht zur Wartung oder Reparatur dienen, können unter Umständen als Mietmangel gewertet werden.
Wichtig ist hierbei, dass im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung für den Aufzug enthalten sein muss. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Mieter unter Umständen keine Ansprüche auf durchgehende Verfügbarkeit geltend machen und es gibt keine Mietminderung, wenn der Fahrstuhl defekt ist.
Aufzug defekt: Mietminderung ab wann?
Eine Mietminderung ist dann möglich, wenn ein Aufzug über einen längeren Zeitraum nicht nutzbar ist und dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt wird. Kurzfristige Ausfälle, etwa durch notwendige Wartungsarbeiten oder kurzzeitige Störungen, stellen in der Regel keinen Mietmangel dar.
Fristsetzung, wenn der Fahrstuhl defekt ist
Nach § 536c muss der Vermieter jedoch über einen längeren Defekt informiert sein. Es muss eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt werden, bevor eine Mietminderung geltend gemacht werden kann. Als allgemeine Regel gilt: Ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen wird häufig als zumutbar angesehen, je nach den Umständen des Einzelfalls.
Ausschluss der Mietminderung bei angekündigten Arbeiten
Ist der Ausfall des Aufzugs im Voraus angekündigt, z. B. durch geplante Wartungsarbeiten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mietminderung. Die Mieter sollten in diesen Fällen rechtzeitig informiert werden, damit sich etwaige Einschränkungen planen lassen.
Tipp: Wenn Sie als Hauseigentümer oder Gebäudeverwalter mit wiederkehrenden Aufzugsausfällen zu kämpfen haben, können Sie sich unverbindlich von den Experten von GüDe Aufzugtechnik beraten lassen. Eine frühzeitige Wartung und Modernisierung reduziert das Risiko langfristiger Ausfälle. Jetzt unverbindlich beraten lassen!
Wie hoch ist die Mietminderung, wenn der Aufzug defekt ist?
Die Höhe der Mietminderung bei einem defekten Aufzug hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist die Mietminderung umso höher, je stärker die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich unter anderem aus der Lage der betroffenen Wohnung, der Dauer des Ausfalls und den persönlichen Umständen des Mieters. Dies sind die Kriterien für die Höhe der Mietminderung:
- Etage der Wohnung: Je höher die Wohnung im Gebäude liegt, desto stärker wird die Beeinträchtigung durch einen defekten Aufzug bewertet. In der Regel wird ab dem 4. Stockwerk eine Mietminderung als gerechtfertigt angesehen.
- Dauer des Ausfalls: Ein kurzzeitiger Defekt (z. B. durch Stromausfall) rechtfertigt keine Mietminderung. Erst bei Ausfällen von mehr als zwei Wochen kann eine Mietminderung in Betracht kommen.
- Zusätzliche Umstände: Hat der Mieter eine Gehbehinderung oder wohnt er in der obersten Etage, kann dies die Beeinträchtigung erhöhen und eine höhere Minderung rechtfertigen. Allerdings wird dies nur dann berücksichtigt, wenn es Teil des Mietvertrags ist. Dies kann auch stillschweigend geschehen, indem der Mieter beispielsweise an den Betriebskosten des Fahrstuhls beteiligt wird. Ist der Fahrstuhl defekt, haben Rollstuhlfahrer in der Regel eine höhere Chance auf Mietminderung.
Eine allgemeingültige Mietminderungsquote gibt es nicht. Da es in den letzten Jahren allerdings unzählige Urteile in verschiedenen Bundesländern gab, ist es möglich, ungefähre Quoten je nach Etage zu schätzen:
- 2. Etage: Wer in den unteren Etagen lebt, kann immerhin auf eine Mietminderung von bis zu 5 % hoffen. Menschen, die im Rollstuhl sitzen, bilden eine Ausnahme.
- 4. Etage: Ein Mieter kann in der Regel seine Miete um etwa 10 % mindern, wenn der Aufzug für über zwei Wochen defekt ist.
- 6. Etage: Bei einem länger andauernden Ausfall des Fahrstuhls ist eine Minderung von 15 % nicht unüblich.
- 10. Etage: Hier kann mitunter eine Mietminderung von 20 % gewährt werden, wenn der Aufzug mehrere Wochen defekt ist.
Wie Sie verhindern, dass Ihr Aufzug außer Betrieb ist
Ist der Fahrstuhl defekt, ist eine Mietminderung nicht unwahrscheinlich. Damit Vermieter Ausfälle und damit verbundene Probleme vermeiden, ist eine regelmäßige und fachgerechte Aufzugswartung enorm wichtig. Betreiber sollten dabei nicht nur auf gesetzliche Vorgaben achten, sondern auch vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um die Betriebssicherheit langfristig zu sichern.
Eine regelmäßige Wartung ist der wichtigste Schritt, um Ausfälle zu minimieren. Durchgeführte Wartungsarbeiten, wie die Überprüfung von Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen, verhindern größere Defekte und sorgen für einen störungsfreien Betrieb. GüDe Aufzugtechnik bietet Ihnen hierfür verschiedene Wartungspakete – von der Basis-Wartung bis hin zum Full-Service-Vertrag.
Oft sind es kleine Verschleißteile, die bei fehlender Wartung große Schäden verursachen. Ein Fachbetrieb wie GüDe erkennt diese frühzeitig und kann verschlissene Bauteile rechtzeitig austauschen. Dadurch wird die Lebensdauer der Anlage verlängert und teure Reparaturen bleiben Ihnen erspart.
Übrigens: GüDe Aufzugtechnik ist spezialisiert auf die Wartung von Aufzügen aller Bauarten – auch wenn diese nicht von uns installiert wurden. Für eine unverbindliche Beratung oder die Anpassung Ihrer Wartungsintervalle stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Aufzug defekt? Reparaturservice von GüDe Aufzugtechnik
Ein defekter Aufzug kann den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. GüDe Aufzugtechnik bietet Ihnen eine schnelle und zuverlässige Aufzug-Reparatur, damit Ihre Anlage so schnell wie möglich wieder einsatzbereit ist. Unser Team aus qualifizierten Technikern ist spezialisiert auf die Reparatur und Instandsetzung von Aufzügen aller Hersteller und Bauarten. Das sind Ihre Vorteile mit uns:
- Über 30 Jahre Erfahrung im Aufzugsbau und in der Wartung: Vertrauen Sie auf die Kompetenz unserer Experten, die bereits über 2000 zufriedene Kunden betreut haben.
- Schnelle Bearbeitung Ihrer Reparaturanfragen: Wir reagieren prompt, um Ausfallzeiten zu minimieren.
- Einsatz von Original-Ersatzteilen: Zur Sicherstellung höchster Qualität und einer langen Lebensdauer verwenden wir ausschließlich geeignete Ersatzteile.
- 24-Stunden-Notdienst und schnelle Störungsbeseitigung: Bei akuten Problemen sind wir rund um die Uhr erreichbar.
Wir bieten Ihnen:
- Reparatur sämtlicher Aufzugskomponenten: Von defekten Seilen über elektronische Steuerungssysteme bis hin zu Problemen mit dem Türmechanismus.
- Begleitung von TÜV-Hauptprüfungen: Unsere Experten stehen Ihnen bei vorgeschriebenen Prüfungen zur Seite und sorgen dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
- Individuelle Gefährdungsbeurteilungen: Wir analysieren potenzielle Risiken und bieten Ihnen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit Ihrer Aufzugsanlage.
Verhindern Sie eine Mietminderung, wenn der Aufzug defekt ist, indem Sie Ausfallzeiten minimieren. Für eine schnelle und professionelle Reparatur setzen Sie auf die Expertise von GüDe Aufzugtechnik.
Mietminderung Aufzug defekt – Häufige Fragen und Antworten
Wie schnell muss man aus einem Aufzug befreit werden?
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung muss eine Befreiung aus einem Aufzug, der defekt ist, innerhalb von 30 Minuten erfolgen. Diese Regelung stellt sicher, dass keine Gesundheitsgefährdung für die eingeschlossenen Personen entsteht.
Was bedeutet Aufzug außer Betrieb?
Ein Aufzug gilt als außer Betrieb, wenn er aufgrund eines technischen Defekts, Wartungsarbeiten oder Sicherheitsmängeln nicht genutzt werden kann. In solchen Fällen dürfen weder Personen noch Lasten befördert werden.
Wie kann man einen Aufzug außer Betrieb setzen?
Ein Aufzug wird durch das Abschalten der Stromzufuhr, das Blockieren der Steuerung oder durch manuelle Eingriffe am Hauptschalter außer Betrieb gesetzt. Dies wird meist von geschultem Personal durchgeführt, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
Warum werden Aufzüge außer Betrieb gesetzt?
Aufzüge werden bei festgestellten Sicherheitsmängeln, größeren Defekten oder im Rahmen von Wartungsarbeiten außer Betrieb gesetzt. Dadurch soll die Sicherheit der Nutzer gewährleistet und der Betrieb gesetzeskonform fortgeführt werden.
Wie viel Mietminderung bei kaputtem Aufzug?
Die Mietminderung beim Fahrstuhl-Defekt hängt von der Etage, der Dauer des Ausfalls und individuellen Umständen ab. Üblicherweise beträgt sie zwischen 5 % und 20 % der Bruttomiete, abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung.
Was tun, wenn der Aufzug ständig ausfällt?
In solchen Fällen sollte der Vermieter umgehend informiert und zur dauerhaften Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Bei wiederkehrenden Ausfällen kann der Abschluss eines vollumfänglichen Wartungsvertrags, wie ihn GüDe anbietet, sinnvoll sein.
Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen?
Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Aufzug aufgrund von angekündigten Wartungsarbeiten kurzzeitig außer Betrieb ist. Auch bei geringfügigen Störungen, die keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, besteht kein Recht auf Mietminderung.