Ein plötzlicher Aufzugsausfall, eingeschlossene Personen und drängende Haftungsfragen – als Betreiber einer Aufzugsanlage tragen Sie eine weitreichende Verantwortung. Die sogenannte Aufzugswärter-Pflicht stellt sicher, dass Ihre Anlage nicht nur reibungslos, sondern auch gesetzeskonform betrieben wird. Dabei müssen nicht nur technische Regeln erfüllt, sondern auch klare organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau die Aufzugswärter-Pflicht umfasst, welche gesetzlichen Vorgaben für Betreiber gelten und ob die Aufgaben an externe Dienstleister übergeben werden können. GüDe Aufzugtechnik unterstützt Sie dabei, alle Richtlinien sicher und zuverlässig zu erfüllen.
Was versteht man unter der Aufzugswärter-Pflicht?
Die Aufzugswärter-Pflicht bezieht sich auf die Verantwortung des Betreibers, eine oder mehrere Personen mit der Beaufsichtigung und regelmäßigen Kontrolle der Aufzugsanlage zu beauftragen. Diese sogenannte „beauftragte Person“ ist laut Technischer Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) notwendig, um die Sicherheit der Anlage sicherzustellen. Die Aufgaben der Aufzugswärter umfassen:
- Beaufsichtigung der Anlage: Die regelmäßige Kontrolle stellt sicher, dass der Aufzug sicher genutzt werden kann. Hierbei werden mögliche Mängel frühzeitig erkannt und gemeldet.
- Durchführung der Inaugenscheinnahme: Diese Sicht- und Funktionskontrolle umfasst unter anderem die Prüfung von Türen, Schacht und Notrufsystem. Alle Kontrollen müssen dokumentiert werden. Wie oft der Aufzugswärter die Anlage überprüft, legt der Betreiber fest.
- Personenbefreiung: Im Falle einer Betriebsstörung muss die beauftragte Person innerhalb von 30 Minuten eingeschlossene Personen befreien können – es sei denn, ein externer Notdienst ist für diese Aufgabe zuständig.
- Mängelmanagement: Festgestellte Mängel sind umgehend zu melden und die Anlage bei Gefährdungen außer Betrieb zu setzen.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Aufzugswärter?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt fest, dass Betreiber von Aufzugsanlagen verpflichtet sind, den sicheren Betrieb ihrer Anlagen zu gewährleisten. Die TRBS 3121 konkretisiert für Aufzugswärter die gesetzliche Grundlage. Beauftragte Personen müssen:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- eine Unterweisung erhalten, die auf die Gefährdungen und die Nutzung der jeweiligen Aufzugsanlage eingeht,
- regelmäßig geschult werden, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.
Zusätzlich wird gefordert, dass die beauftragte Person zuverlässig und sicherheitsbewusst ist. Bei Änderungen an der Anlage oder neuen Nutzungskonzepten muss eine erneute Unterweisung erfolgen. Alle Tätigkeiten der beauftragten Person müssen lückenlos dokumentiert werden, um für rechtliche Sicherheit zu sorgen. Mängel, die eine Gefahr darstellen, sind unverzüglich zu melden, und die Anlage darf in solchen Fällen nicht weiterbetrieben werden.
Der Betreiber trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage. Er entscheidet, ob eine interne oder externe beauftragte Person eingesetzt wird. Besonders bei der Personenbefreiung ist sicherzustellen, dass diese innerhalb von 30 Minuten erfolgen kann.
Mit GüDe Aufzugtechnik sind Sie rechtlich und praktisch auf der sicheren Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung zur Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten!
Wie oft müssen Aufzugswärter geschult werden?
Die Schulung von Aufzugswärtern ist gesetzlich vorgeschrieben. Laut den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) müssen diese Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geschult werden, um die sicheren Betriebsabläufe der Aufzugsanlage zu garantieren. Zudem ist eine regelmäßige Auffrischung dieser Unterweisung erforderlich.
Wie oft Aufzugswärter-Schulungen durchgeführt werden, liegt im Ermessen des Betreibers. Er sollte jedoch sicherstellen, dass das Wissen stets aktuell bleibt. Wann eine erneute Unterweisung notwendig ist:
- Technische Änderungen an der Aufzugsanlage
- Änderungen der Nutzung der Aufzugsanlage
- Regelmäßige Auffrischung, in der Praxis oft jährlich oder alle zwei Jahre empfohlen
Es ist zwingend erforderlich, alle Aufzugswärter-Schulungen zu dokumentieren. Eine gut organisierte Dokumentation dient nicht nur der rechtlichen Absicherung des Betreibers, sondern stellt auch sicher, dass die beauftragten Personen jederzeit optimal auf ihre Aufgaben vorbereitet sind. Dokumentiert werden müssen:
- Namen und Kontaktdaten der geschulten Personen
- Inhalte und Dauer der Schulung
- Datum der Schulung sowie Name des durchführenden Trainers
Die Schulungsinhalte für Aufzugswärter sollten immer auf die jeweilige Aufzugsanlage abgestimmt sein und nicht zu allgemein gehalten werden. Dazu zählen grundlegende Kenntnisse über mögliche Gefährdungen sowie Maßnahmen zur sicheren Nutzung der Anlage.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Aufzugswärter-Schulungen ist die Vorgehensweise bei der Befreiung eingeschlossener Personen. Ergänzend dazu sind praktische Übungen vorgesehen, die sich auf die regelmäßige Kontrolle der Anlage konzentrieren und den Aufzugswärtern ermöglichen, ihre Aufgaben sicher auszuführen.
Kann die Aufzugswärter-Pflicht an externe Dienstleister übertragen werden?
Ja, die Aufzugswärter-Pflicht kann an externe Dienstleister übertragen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Betreiber von Aufzugsanlagen haben laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Möglichkeit, eine beauftragte Person oder ein Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Diese externe Beauftragung ist jedoch mit klar definierten Regeln verbunden, die sowohl die Qualifikation der beauftragten Person als auch die Verfügbarkeit im Notfall betreffen.
Regeln für externe Dienstleister
Die beauftragte Person oder der Dienstleister muss über die notwendige Fachkenntnis, Zuverlässigkeit und ein hohes Maß an Sicherheitsbewusstsein verfügen. Wichtig ist, dass der Dienstleister eine sachgerechte Personenbefreiung innerhalb von 30 Minuten sicherstellen kann. Dafür ist eine örtliche Nähe zur Aufzugsanlage erforderlich, die eine schnelle Reaktion ermöglicht. Zudem müssen regelmäßige Schulungen nachweislich durchgeführt und alle Kontrollmaßnahmen dokumentiert werden.
Vorteile der externen Beauftragung
Die Übertragung der Aufgaben an einen Dienstleister kann für Betreiber von Vorteil sein, vor allem wenn keine internen Kapazitäten für die Erfüllung der Aufzugswärter-Pflichten zur Verfügung stehen. Externe Anbieter übernehmen in der Regel die vollständige Inaugenscheinnahme, die Dokumentation sowie die Personenbefreiung und stellen so einen rechtlich sicheren Betrieb der Anlage sicher.
Hinweis: Obwohl die Beauftragung eines Dienstleisters rechtlich zulässig ist, bleibt die letztendliche rechtliche Verantwortung für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage beim Betreiber. Es empfiehlt sich daher, nur erfahrene und zertifizierte Dienstleister zu beauftragen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Fazit – Mit GüDe Aufzugtechnik auf der sicheren Seite
Die Aufzugswärter-Pflicht ist eine wichtige Verantwortung für Betreiber von Aufzugsanlagen. Regelmäßige Schulungen, die lückenlose Dokumentation der Inaugenscheinnahme und die Organisation der Personenbefreiung gehören zu den klar definierten gesetzlichen Vorgaben. Ob Sie eine interne oder externe beauftragte Person einsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass diese über die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügt, um den sicheren Betrieb der Anlage jederzeit zu ermöglichen.
Mit GüDe Aufzugtechnik haben Sie einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Unser Team unterstützt Sie kompetent bei der Umsetzung aller Betreiberpflichten und sorgt dafür, dass Ihre Aufzugsanlage jederzeit sicher betrieben wird. Von der Inaugenscheinnahme über die Organisation von Schulungen bis hin zur Personenbefreiung bieten wir Ihnen Dienstleistungen, die optimal auf Ihre Ansprüche abgestimmt sind.
Individuelle Aufzüge von GüDe
Aufzugswärter-Pflicht – Häufige Fragen und Antworten
Was bedeutet die Aufzugswärter-Pflicht?
Die Aufzugswärter-Pflicht verpflichtet Betreiber von Aufzugsanlagen, eine qualifizierte Person für die Überwachung und regelmäßige Kontrolle der Anlage zu benennen. Diese Person muss geschult sein und Aufgaben wie die Inaugenscheinnahme, die Dokumentation von Mängeln und die Personenbefreiung übernehmen.
Welche Aufgaben übernimmt eine beauftragte Person?
Die beauftragte Person führt regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen der Aufzugsanlage durch und dokumentiert die Ergebnisse. Zudem ist sie dafür verantwortlich, im Notfall eingeschlossene Personen innerhalb von 30 Minuten zu befreien.
Wie oft müssen Aufzugswärter-Schulungen durchgeführt werden?
Schulungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und bei technischen Änderungen an der Anlage verpflichtend. In der Praxis werden Auffrischungen meist jährlich oder alle zwei Jahre durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Wissen aktuell bleibt.
Kann die Aufzugswärter-Pflicht an einen externen Dienstleister übertragen werden?
Ja, die Verantwortung kann an qualifizierte externe Dienstleister übertragen werden, sofern diese alle Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Dazu gehören Fachkenntnisse, Verfügbarkeit im Notfall und die Gewährleistung einer Personenbefreiung innerhalb von 30 Minuten.
Welche gesetzlichen Vorschriften für Aufzüge gelten für Betreiber?
Betreiber müssen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) einhalten. Diese schreiben unter anderem die regelmäßige Kontrolle, Schulung der beauftragten Personen und die lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen vor.
Wie unterstützt GüDe Aufzugtechnik Betreiber bei der Einhaltung der Aufzugswärter-Pflicht?
GüDe bietet umfangreiche Dienstleistungen, darunter die Organisation von Schulungen, die Durchführung von regelmäßigen Kontrollen und die Übernahme der Personenbefreiung. Mit über 30 Jahren Erfahrung und einem 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sorgt GüDe für einen sicheren und gesetzeskonformen Betrieb Ihrer Aufzugsanlage.